23. Juli 2019

Versicherungen

Für die Mitglieder eines im Deutschen Imkerbund e. V. organisierten Landesverbandes, genießen Sie als Imker bereits den Schutz, der von uns angebotenen Imker-Global-Versicherung. Im Rahmen dieser Versicherung werden Schäden abgedeckt, die einem Imker widerfahren können.

Ebenso genießen sie als Mitglieder des LVSI e. V. den Versicherungsschutz über die Imker-Rechtsschutzversicherung und der Imker-Unfall-Versicherung.

Versicherungsschutz für die Bienen, bei:

  • Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eine bemannten Flugkörpers
  • Schäden durch Diebstahl, Raub und Frevel
  • Schäden durch Sturm (Überschreiten der Windstärke 8)
  • Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung
  • Schäden durch Erdrutsch oder Felssturz (natürliche Bewegung an Hängen ohne menschliche Beeinflussung).
  • Schäden durch Hagel, Bodensenkung, Erdbeben und Schneedruck.
  • Spritz- und Stäubeschäden
  • Transportgefahren (Ein Transportschaden liegt vor, wenn versicherte Sachen auf einem Transport durch eine versicherte Gefahr beschädigt oder zerstört werden.)

Versicherungsschutz für den Imker, bei Schäden an Dritten:

  • Haftpflicht

Die Imker-Haftpflicht-Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die das Mitglied des LVSI in seiner Eigenschaft als Imker vornimmt. Als solche gelten auch Vorführungen der eigenen Imkerei. Ebenso auf solche Schäden für welche die mit dem Imker in Hausgemeinschaft lebenden Personen und Kinder haftbar sind. Desgleichen auf die in der Imkerei des Versicherten beschäftigten Beitriebsangehörigen, Angestellte und Arbeiter sofern sie in dieser Eigenschaft haftbar gemacht werden.

In der Imker-Haftpflichtversicherung ist eine Produkthaftungsversicherung eingeschlossen.

Freiwillige Ergänzungsversicherung von Bienenhäusern und Wanderwagen

Bienenhäuser und Wanderwagen können freiwillig versichert werden. Der Versicherungsschutz ist nur in Kraft, wenn zum Zeitpunkt des Schadens die vorgesehene Zusatzprämie für die gewählte freiwillige Ergänzungsversicherung (Stufe I, II oder III) bezahlt worden ist.

Versicherte Gegenstände sind: Bienenhäuser, Freistände, Wanderwagen, Vorräte der Imkerei und Futter in einer Beute. Versicherungssumme je nach Wahl entweder:

  • Stufe I mit insgesamt 5.000,00 €
  • Stufe II mit insgesamt 10.000,00 €
  • Stufe III mit insgesamt 20.000,00 €

Komplette Übersicht zur Imker-Global-Versicherung »
Richtlinien zum Verhalten im Schadenfall »
Schadenanzeige Imker-Global-Versicherung »
Schadengutachten Imker-Global-Versicherung »
Schadenanzeige für Haftpflichtschäden »

Versicherungsschutz wird gewährt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (Aktiv- und Passivansprüche) der Mitglieder des Verbandes im Zusammenhang mit der Bienenhaltung. Dazu zählen gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten.

Der Versicherer übernimmt unter anderem:

  • Vergütung für Rechtsanwälte; Gerichtskosten; Entschädigung für Zeugen, für Sachverständige, Verwaltungsbehörden sowie für Gerichtsvollzieher
  • Schiedsgerichtskosten
  • Gebühren, Auslagen und Vollstreckungskosten vor Verwaltungsbehörden
  • Kosten der Gegenseite, soweit das Mitglied des Verbandes zu deren Übernahme verpflichtet ist
  • Prüfung von Erfolgsaussichten

Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:

  • im Zusammenhang mit Kriegsereignissen, Nuklearschäden usw.
  • aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften, Handelsvertreter und Genossenschaften; aus aller Art von Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme- und Versicherungsverträgen; aus dem Familien- und Erbrecht; aus Konkurs- und Vergleichsverfahren
  • in Fällen von Verleumdung, von übler Nachrede und bei Unterlassungsansprüchen
  • als Halter und/Oder Fahrer von Kraftfahrzeugen
  • gegenüber dem Verband, seinen Unterorganisationen, dem Deutschen Imkerbund e.V.

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In der Unfallversicherung sind Sie als Mitglied, Familienangehörige und tätige Hilfskräfte während der Ausübung einer imkerlichen Tätigkeit, bei Veranstaltungen der Organisation und bei Verbandsaufgaben.

Die Unfallversicherung unterliegt nicht den Bestimmungen der Doppelversicherung. Im Falle eines Unfalls können also auch Leistungen aus anderen Unfallversicherungen, Krankenversicherungen und/oder einer Berufsgenossenschaft bezogen werden.

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Schadenanzeige für Unfallschäden »

Über diesen gesonderten Versicherungsvertrag lässt sich der Versicherungsschutz erweitern und somit optimal an die persönlichen Umstände des Imkers anpassen.

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Was tun im Schadensfall?

Besteht der Verdacht, dass es sich um eine Bienenvergiftung handelt, ist schnelles, aber überlegtes Handeln erforderlich. Der Erfolg der Untersuchungen hängt maßgeblich von der richtigen Probenahme und der genauen Dokumentation des Bienenschadens ab. Beachten Sie deshalb folgende Hinweise:

  • Betroffene Völker und den Bienenstand bis zum Abschluss der Probennahme und Schadensdokumentation nicht verändern! Bienentotenfall nicht entsorgen!
  • Zuständigen Vertreter der Imkerschaft bzw. Gesundheitsobmann (BSSV) als Zeugen hinzuziehen. Soweit möglich Bienenkrankheiten, Verhungern, Räuberei und kürzlich erfolgte Varroabehandlungen als Schadensursache ausschließen.
  • Information des zuständigen Pflanzenschutzdienstes für die amtliche Entnahme von Bienen- und Pflanzenproben (Kontaktadressen: siehe "Bienenvergiftungen" > "Ansprechpartner in den Bundesländern" )
  • Entnahme von Probenmaterial möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Schadens im Beisein der o.g. Personen:
    • möglichst 1000 tote Bienen (ca. 100 g), kein Schimmel, Verunreinigungen mit Erde, Gras usw. vermeiden.
    • mindestens 100 Gramm Pflanzenmaterial von behandelter Kultur/Verdachtsfläche
  • Zur Probennahme Einweghandschuhe verwenden. Nach jeder Probe Einweghandschuhe wechseln bzw. Hände gründlich mit Wasser reinigen!
  • Proben voneinander getrennt verpacken (Bienenproben luftdurchlässig in Karton o.ä., Pflanzenproben wasserdicht in Gefrierbeutel o.ä.)! Durchnässung unbedingt vermeiden!
  • Bei mehreren Bienen- und Pflanzenproben: Eindeutige Kennzeichnung nicht vergessen!
  • Zwischenlagerung von Bienen- und Pflanzenproben bis 3 Tage (z.B. über Wochenende) im Kühlschrank, ab 4 Tagen tiefgefroren.
  • Wenn möglich, Fotos anfertigen (Totenfall vor und in den Völkern, frische Fahrspuren in der Kultur, Blattlausbefall, etc..), ggf. Lageskizze od. Karte
  • Den Antrag auf Untersuchung von Bienenvergiftungen möglichst vollständig ausfüllen (siehe "Bienenvergiftungen" > "Antrag und Merkblatt")
  • Antrag und Proben unverzüglich an das Julius Kühn-Institut, Stichwort "Bienenvergiftung", Messeweg 11-12 in 38104 Braunschweig senden!

Quelle: Julius Kühn-Institut (JKI)

Ansprechpartner des Kontrolldienstes in Sachsen

Antrag und Merkblatt »

Weitere Informationen zu den Versicherungen unter Gaede & Glauerdt Imkerversicherung.